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Strafbarkeit des Arztes bei Eigenblut-Doping

(Autologous blood doping and the physician`s liability)

Medizinisch betrachtet wird beim Blutdoping durch Transfusion von Blutbestandteilen die Anzahl der roten Blutkörperchen erhöht und dadurch eine bessere Sauerstoffversorgung des Körpers verursacht. Das wiederum führt zu einer gerade in sportlichen Wettkämpfen erwünschten Leistungssteigerung. Die strafrechtliche Erfassung von Eigenblut-Doping gestaltet sich hingegen schwieriger, da es keine Definition für Doping im Arzneimittelgesetz (AMG) gibt. Der folgende Artikel befasst sich mit Problemen, die bei Anwendung der §§ 223 ff. StGB und den §§ 95 I Nr.2a, I Nr.2b, II AMG auf das Eigenblut-Doping auftreten können. Ob sich der Arzt gemäß §§ 223 ff. StGB strafbar macht, ist umstritten. Bei der Tatbestandsmäßigkeit treten bereits Probleme auf, da eine bloße Gefährdung der Gesundheit nicht für eine Gesundheitsschädigung ausreicht. Auch ein bloßes Missbehagen vermag die Annahme einer körperlichen Misshandlung nicht ausreichend begründen. Auf subjektiver Seite wird man dem Arzt kaum vorwerfen können, eine Gesundheitsschädigung beabsichtigt zu haben. Auf der Rechtsmäßigkeitsebene wird die Rechtswidrigkeit meist durch Einwilligung des Patienten entfallen. Abschließend betrachtet der Artikel kritisch, ob dem Strafrecht eine Leitfunktion zur Begrenzung von Doping zukommen darf, oder ob die Ahndung allein den Sportverbänden obliegen soll.
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Bibliographic Details
Subjects:
Notations:biological and medical sciences theory and social foundations
Published in:Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin
Language:German
Published: 2010
Online Access:http://www.zeitschrift-sportmedizin.de/fileadmin/externe_websites/ext.dzsm/content/archiv2010/heft10/uebersicht_sstorf_bg.pdf
Volume:61
Issue:10
Pages:236-240
Document types:article
Level:advanced