4007674
Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG)
Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird. Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.
© Copyright 2002 Alle Rechte vorbehalten.
| Schlagworte: | |
|---|---|
| Notationen: | Sozial- und Geisteswissenschaften |
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
2002
|
| Online-Zugang: | http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-DOHG |
| Dokumentenarten: | elektronische Publikation |
| Level: | mittel |