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Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG)

Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird. Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.
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Bibliographische Detailangaben
Schlagworte:
Notationen:Sozial- und Geisteswissenschaften
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2002
Online-Zugang:http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-DOHG
Dokumentenarten:elektronische Publikation
Level:mittel