Dopingstrafen im Sport und der Grundsatz "Ne bis in idem". Unter besonderer Berücksichtigung des WADA-Code und des NADA-Code
In der Rechtssprechung gibt es neben anderen den Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf. Gilt dieser Grundsatz aber auch im Spannungsfeld zwischen staatlicher und verbandsrechtlicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich Dopingvergehen? Entstehen durch eine doppelte Verfolgung eines Vergehens und einer sich daraus ergebenden Doppelbestrafung nicht unbillige Härten?
Das sind grundlegende Fragen, denen der Autor in seiner 2005 vorgelegten Dissertation nachgeht. Dabei wählt er den nationalen wie auch den internationalen Anti-Dopingcode als Bezugsrahmen, da von diesen beiden wesentliche Vorgaben für die verbandsinterne und die staatliche Anti-Dopinggesetzgebung ausgehen. Um den juristischen Rahmen insgesamt auszuleuchten, werden die verschiedenen Sanktionssysteme näher erläutert, die sich mit Dopingverstößen befassen. Dazu wird auch der Katalog möglicher Sanktionen vorgestellt, die durch die Verbandsgerichte und durch staatliche Gerichte verhängt werden können. Dabei gilt es auch, die allgemeinen Rechtsgrundlagen vorzustellen, auf denen entsprechende Strafen beruhen, d.h. zum Beispiel wie ist die Verbindlichkeit der Sanktionen gewährleistet und wo endet diese, wie werden in der Sportgerichtsbarkeit rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze umgesetzt oder wo werden bei Dopingvergehen sportrechtlich relevante Normen verletzt (Körperverletzung, Betrug, Urkundendelikte, Arzneimittelmissbrauch).
Damit wird die Basis gelegt, um der Geltung des Grundsatzes "Ne Bis In Idem" im Verhältnis von Sportgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit nachzugehen. Hier erfolgt eine differenzierte Betrachtung nach möglichen Tätergruppen. Insgesamt zeigt sich, dass gerade bei Dopingvergehen eine Doppelbestrafung durch geltendes Recht nicht grundsätzlich auszuschließen ist. Der Autor stellt dazu aber fest, dass eine Vergleichbarkeit von Dopingsanktionen durch die verschiedenen Sanktionssysteme nicht gegeben ist, er empfiehlt aber die Anwendung eines "Anrechnungsmodells" für den Fall einer faktischen Doppelbestrafung. Dabei geht eine solche Anrechnung aber nur so erfolgen, dass bereits ausgesprochene verbandsrechtliche Sanktionen innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit Anrechnung finden. Die Autonomie des Sports und sportspezifische Wertevorstellungen im Rahmen der Dopingbekämpfung lassen dahingegen eine Anrechnung von Kriminalstrafen auf verbandsrechtliche Dopingsanktionen nicht zu.
Innerhalb von Verbandsverfahren sollte das untersuchte Rechtsprinzip grundsätzlich zur Anwendung kommen, wie auch eine Anwendung bei Entscheidungen internationaler Verbandsgerichte im Verhältnis zu nationalen Verbandsgerichten angesagt ist.
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| Schlagworte: | |
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| Notationen: | Sozial- und Geisteswissenschaften |
| Sprache: | Deutsch |
| Veröffentlicht: |
Nomos
2006
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| Ausgabe: | Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2006. - 215 S. |
| Schriftenreihe: | Schriften zum Sportrecht, 3 |
| Seiten: | 215 |
| Dokumentenarten: | Buch |
| Level: | hoch |